Garagenordnung

Fassung vom 03.12.2009 aufgrund des Beschlusses der Vorstandssitzung vom 03.12.2009.

  1. Für den Garagenbereich gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-, Brandschutz- und Landes- Garagenordnung.
  2. Die Benutzung der Garage erfolgt auf eigene Gefahr nur für Kfz. Der Garagen-/Stellplatzbereich darf nur im Schritttempo befahren werden. Bei Schnee und Eis ist die Fahrfläche erst vor den jeweils genutzten Garagen zu streuen. Im Winter stehen dafür Streugutbehälter an der Ausfahrt der Anlage zur Verfügung.
  3. Um Einbrüche und Diebstähle zu vermeiden, ist immer darauf zu achten, dass Türen, Tore und insbe- sondere die Notausgänge nach Gebrauch wieder geschlossen sind. Dies gilt auch für den automatischen Torbetrieb.
  4. Im Garagenbereich ist verboten:
    1. a)  Rauchen und die Benutzung von offenem Licht und Feuer;
    2. b)  Abstellen und Aufbewahren von Gegenständen, insbesondere brennbaren Materialien (ein Reifen als Prallschutz ist von der Brandschutzbehörde erlaubt);
    3. c)  Ausführung von Montagearbeiten an Fahrzeugen;
    4. d)  Anzapfen und Verändern der elektrischen Leitungen, Änderungen an Tor- und Sicherheits- anlagen;
    5. e)  Abstellen von Fahrzeugen mit Druckgasantrieb, wegen erhöhter Explosionsgefahr (Länder erlass vom 27.2.1976, Az: IVA 23-3 Kob 41/76);
    6. f)  Abstellen von Fahrzeugen auf den Zu- und Abfahrten außerhalb der gekennzeichneten PKW-Stellplätze;
    7. g)  Aufenthalt von Kindern und Fremden;
    8. h)  Einbau nachträglicher Tore bzw. Verkleidungen zwischen den Stellplätzen;
    9. i)  unnötige Lärmbelastung.
  5. Notausgänge und Sicherheitsschleusen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nicht von innen (in Fluchtrichtung) verschlossen oder zugestellt werden.
  6. Garagentore sind vorsichtig und nur bei vollständig geöffnetem Stillstand zu passieren. Hinweise von evtl. vorhandene Signal-/Sicherheitsanlagen sind zu beachten. Bei Meldung von akustischen/optischen Warnanlagen, ist der Hausmeister sofort zu informieren.
  7. Der Vermieter hat gegenüber allen Benutzern das Weisungsrecht und wacht über die Einhaltung der Ga- ragen-/Hausordnung.
  8. Für diese Garagenanlage besteht keine Einbruch-/Diebstahlversicherung. Das Einstellen der Fahrzeuge und Verbleib von Wertgegenständen (insbesondere von Schlüsseln) im PKW erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Eigentümergemeinschaft besteht keine Bewachungs- und Verwahrungspflicht.
  9. Die regelmäßige Reinigung des einzelnen PKW-Abstellplatzes ist Aufgabe des Nutzers.

    Die turnusgemäße Reinigung der Fahrstraßen wird durch Aushang bekanntgegeben. Für diesen Zeit- raum ist das Fahrzeug aus der Garage zu entfernen, um Verschmutzungen und Beschädigungen zu ver- meiden.

  10. Diese Garagenordnung ist in der jeweiligen Fassung als Bestandteil im Mietvertrag aufzunehmen. Ver- mieter haben selbst für die Durchsetzung und dafür zu sorgen, dass die herausgegebenen Schlüssel bei Beendigung des Mietvertrages vollständig zurückgegeben werden.
  11. Pächtern und Mietern ist eine Untervermietung ausdrücklich untersagt.